Kontrollierte Hilfe zur Selbsthilfe in Nepal

Vereinssatzung

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Satzung von Mountain Spirit Deutschland e.V.

SATZUNG

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Mountain Spirit Deutschland e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Lichtenstein.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten, die dazu geeignet sind, hier bei uns Verständnis für soziale, ökonomische und ökologische Bedingungen von Ländern auf der Nord- und Südhalbkugel zu wecken und die Verknüpfung mit unserer eigenen Situation aufzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere die Förderung von Solidarität und Toleranz auf allen kulturellen Gebieten. Dazu dienen vor allem Veranstaltungen, Publikationen und die Bereitstellung von Räumen zu den o.a. Zwecken. Auch dient hierzu die Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein Patenschulen e.V., Neue Steige 53, 72138 Kirchentellinsfurt der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2)Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand in Textform zu beantragen. Im Antrag anzugeben sind Namen, Geburtstag, und Anschrift. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3)Die Mitgliedschaft endet

a)mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;

b)durch Austritt;

c)durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 § 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Organe

(1)Organe des Vereins sind:

a)der Vorstand

b)die Mitgliederversammlung.

(2)Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien (Verwaltungsrat, Beirat) beschließen.

§ 6 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und Schriftführer (Gesamtvorstand).

(2)Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam.

(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss für die Dauer eines Jahres bestellt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

(4)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b)die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden;

c)Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

d)Mitwirkung bei der Aufnahme und beim Ausschluss von Mitgliedern.

(5)Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(6)Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

a)Ort und Zeit der Sitzung,

b)die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

c)die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag in Textform zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

b)Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d)Änderung der Satzung,

e)Auflösung des Vereins,

f)Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

g)Aufnahme und Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a)der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;

b)wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Versand der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

(4)Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zugelassen werden.

(5)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, bei deren Verhinderung bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt bei Abwesenheit des Schriftführers einen Protokollführer.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6)Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung nicht einstimmig ein anderes Wahlverfahren bestimmt.

(7)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(8)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins ist eine 3/Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9)Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

(10)Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

a)Ort und Zeit der Versammlung

b)Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c)Zahl der erschienenen Mitglieder

d)Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

e)die Tagesordnung

f)die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

g)Satzungs- und Zweckänderungsanträge

h)Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der § 2 näher bestimmten Körperschaft zu. 

Vorstehende Satzung wurde am 10.06.2013 von der Mitgliederversammlung in Lichtenstein beschlossen.

Der Verein ist seit 13. Mai 1999 im Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen, Vereinsregister-Nummer 1070.